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Jörg Amsler, Sidney Selling (Vorstände)
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Breitscheidstraße 3
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1. Daten, die für die Bereitstellung der Website und die Erstellung der
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a. Welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?
Bei jedem Zugriff auf Inhalte der Website werden vorübergehend Daten gespeichert, die möglicherweise eine Identifizierung zulassen. Die folgenden Daten werden hierbei erhoben:
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Die vorübergehende Speicherung der Daten ist für den Ablauf eines Websitebesuchs erforderlich, um eine Auslieferung der Website zu ermöglichen. Eine weitere Speicherung in Protokolldateien erfolgt, um die Funktionsfähigkeit der Website und die Sicherheit der informationstechnischen Systeme sicherzustellen. In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung.
b. Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten verarbeitet?
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2. Betroffenenrechte
a. Recht auf Auskunft
Sie können Auskunft nach Art. 15 DS-GVO über Ihre personenbezogenen Daten
verlangen, die wir verarbeiten.
b. Recht auf Widerspruch
Sie haben ein Recht auf Widerspruch aus besonderen Gründen (siehe unter Punkt II).
c. Recht auf Berichtigung
Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art.16 DS-GVO eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
d. Recht auf Löschung
Sie können nach Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten
verlangen.
e. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Sie haben nach Art. 18 DS-GVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
f. Recht auf Beschwerde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, haben Sie nach Ar. 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde eigener Wahl zu beschweren. Hierzu gehört auch die für den Verantwortlichen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
g. Recht auf Datenübertragbarkeit
Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO vorliegen, steht Ihnen das Recht zu, sich Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte aushändigen zu lassen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien sind für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Sie beruhen daher nicht auf einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder auf einem Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO, sondern sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DS-GVO sind demnach insoweit nicht erfüllt.
II. Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien sind für den Betrieb der Internetseite zwingend
erforderlich.
Satzung
Index
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Zuschüsse
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
§ 8 Geschäftsjahr
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Kunstverein Zeitz“.
(2) Er hat seinen Sitz in Zeitz.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Kunstverein Zeitz fördert insbesondere Kunst- und Kulturprojekte mit dem Schwerpunkt Bildender Kunst, sowie spartenübergreifende Kunstprojekte von Kunst‐ und Kulturschaffenden, als auch den Austausch von Kunst‐ und Kulturschaffenden in Zeitz.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Initiierung von konkreten Kunstprojekten, die Weiterentwicklung der Infrastruktur für Kunst‐ und Kulturschaffende und die Schaffung von Handlungsspielräumen für Kunst‐ & Kulturschaffende in Zeitz und Umgebung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Der Eintritt in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags sowie der Zulassung durch den Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Freiwilligen Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand des Vereins mindestens einen Monat zuvor schriftlich erklärt werden.
b) Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands unter Angabe der Gründe ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, den Verein oder dessen Bestrebungen schädigt, seiner Beitragspflicht ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus nicht nachkommt. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden.
c) Tod des Mitglieds.
§ 4 Mitgliedsbeitrag, Zuschüsse
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand des Vereins festgesetzt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres oder dem Beitritt fällig und ist innerhalb der ersten zwei Wochen nach Geschäftsjahresbeginn zu entrichten.
(3) Der Verein deckt seine Aufwendungen aus eigenen, nicht mit Gewinnstreben erhobenen Einnahmen, Zuschüssen der öffentlichen Hand und aus sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
§ 5 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- 1 Vorstandsvorsitzenden
- 1 Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Der Verein wird nach Außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, wenn die Notwendigkeit eines Haushaltsplans von der Mitgliederversammlung beschlossen wird,
e) die Buchführung,
f) die Erstellung eines Jahresberichts,
g) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich. In besonderen Fällen kann eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende, auf den Aufwand beschränkte Entschädigung gewährt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist verantwortlich für:
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) die künstlerische Leitung,
c) die Wahl des/der Kassenprüfenden,
d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
f) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zweidrittel-‐Mehrheit ein Vorstandsmitglied abberufen.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung via Email oder Postbrief durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Themen der
anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmerinnen beschlussfähig. (4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Ergibt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme desder Vorsitzenden. Jedes Mitglied ist berechtigt eine geheime Wahl zu fordern. In diesem Fall erfolgt die Stimmabgabe über anonyme Stimmzettel.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist von der Schriftführenden Person in ein handschriftliches oder getipptes Protokoll zu fertigen. Dieses ist von der Versammlungsleitenden Person und von die Schriftführenden Person zu unterzeichnen. Die Funktion Versammlungsleitenden Person übernimmt die Schriftführenden Person.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Dem Antrag ist innerhalb einer
Monatsfrist zu entsprechen. Das Verfahren der Einberufung sowie die Durchführung der Versammlung folgen den zur ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegten Regelungen.
(7) Die Mitgliederversammlung kann alternative als Hybrid oder virtuell (online) stattfinden.
§ 8 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur mit einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung entscheiden. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutz Zeitz e.V. zur Verwendung für das Tierheim Zeitz oder deren Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
einzusetzen hat.
Zeitz, 11. Januar 2023